Auch wenn der bestohlene Autohalter angibt, nur zwei Autoschlüssel zu besitzen, tatsächlich aber später einen weiteren Schlüssel findet, darf die Versicherung daraus allein nicht ableiten, dass er den Diebstahl vorgetäuscht habe. Auf diese Entscheidung weisen die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin und beziehen sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 28.6.2005 (Aktenzeichen: 9 U 59/05).
Der Bestohlene hatte erst ein Jahr nach der Schadensanzeige einen dritten Autoschlüssel, den sogenannten Werkstattschlüssel, gefunden und dies der Versicherung angezeigt. Er begründete den späten Fund mit dem Hinweis, der Schlüssel sei bei einem Umzug verlegt worden. Die Versicherung sah in der ersten falschen Angabe eine bewusste Täuschung und wollte die Zahlung der Versicherungssumme deshalb verweigern.
Das OLG meinte dagegen, solch erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Mannes seien hier nicht gegeben. Es sei durchaus möglich, dass der Bestohlene bei dem Ausfüllen des Schadensantrages kein Bewusstsein von der Existenz des dritten Schlüssels hatte. Dass ein Versicherungsnehmer einen von ihm nicht ständig benutzten Schlüssel verlegt und sich nach einiger Zeit nicht mehr an das Vorhandensein des Schlüssels erinnert, sei nicht völlig fern liegend. Die Versicherung müsse zahlen.
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