Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) begrüßt eine lang herbeigesehnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zugunsten der Geschädigten nach einem Verkehrsunfall.
Mit einer am 28. September 2005 veröffentlichen Entscheidung (VI ZR 132/04) hat der BGH eine bisher von den meisten Versicherern unter Mithilfe bestimmter Kfz-Sachverständiger praktizierte Methode zur Kürzung der Schadensersatzansprüche Unfallgeschädigter verworfen.
Der BGH hat nämlich klargestellt, dass der Geschädigte – ohne den gegnerischen Versicherer fragen oder ihn auch nur informieren zu müssen – sein unfallbeschädigtes Fahrzeug an die ihm vertraute Vertragswerkstatt oder an einen angesehenen Gebrauchtwagenhändler seiner Region verkaufen dürfe. Dann kann ihm der Versicherer nicht das höhere Angebot eines spezialisierten Restwertehändlers entgegenhalten. Der Geschädigte ist demnach nicht verpflichtet, nach solchen, meist im Internet zu findenden Firmen, zu suchen, so der DAV.
Im entschiedenen Fall hatte der Sachverständige seinem Gutachten ein im Internet ermitteltes Angebot eines an der tschechischen Grenze ansässigen Restwertehändlers zugrunde gelegt, während der Geschädigte sein Fahrzeug zu dem in seiner Region erzielbaren, aber deutlich geringeren, Preis verkauft hatte.
Den Versuch des Versicherers, den Schadensersatzanspruch des Geschädigten um die Differenz zwischen dem erzielten und dem mit Hilfe des Internets erzielbaren Preises zu kürzen, hat der BGH unterbunden und den Versicherer zum vollen Schadensersatz verurteilt.
Der Sachverstände hatte sich an den Richtlinien eines Sachverständigenverbandes (hier des BVSK) orientiert, die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht bereits seit langem als geschädigtenfeindliche Praxis öffentlich angeprangert hatte.
¸ Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein