Das Verschweigen von Vorschäden in einem Unfall-Meldeformular hat nicht zwingend zur Folge, dass ein Versicherter seinen Schutzanspruch verliert. Wird das Unternehmen bei der Bearbeitung des aktuellen Falls automatisch auf einen Vorschaden aufmerksam, kann es sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg.
In dem Fall, den die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilt haben, hatte der Kläger einen wenige Monate zuvor erlittenen und vom Versicherer regulierten Schaden im neuen Formular nicht angegeben. Der Mann berief sich auf sprachliche Verständnisprobleme und auf seine Einschätzung, die Versicherung werde sowieso wissen, dass sie ihm erst vor kurzem Geld für einen Unfallschaden überwiesen hatte.
Die Richter ließen sich die Arbeitsweise der Versicherung erklären. Sie kamen zu dem Schluss, dass das von dem Unternehmen genutzte Computer-Verfahren automatisch Vorschäden kenntlich mache, sobald eine neue Meldung eingegeben wird. Die zuständige Angestellte der beklagten Versicherung wusste demzufolge sofort bei der Schadensbearbeitung von dem Vorschaden, den der Kläger in dem Formular nicht benannt hatte.
Im Ergebnis entschieden die Richter, dass der Kläger zwar eine Obliegenheitspflichtverletzung begangen habe, die beklagte Versicherung an dieser Mitteilung aber kein ¯Aufklärungsinteresse® hatte. Das Unternehmen musste also auch für den neuen Schaden zahlen.
¸ Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil vom 15. September 2004
Aktenzeichen: 3 U 43/04