Blinkmuffel: Die unterschätzte Gefahr

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Nicht zu blinken scheint für viele Autofahrer (und Motorradfahrer) immer mehr zum schlechten Ton im Miteinander des öffentlichen Verkehrs zu werden. Warum in diesen Fällen der schlichte Griff zum kleinen Hebel (oder Schalter) unterbleibt, ist wohl eines der letzten Rätsel im menschlichen Autofahrerverhalten. Ob die Einen damit Strom sparen wollen, ist wohl eher den sarkastischen Interpretationen zuzuordnen ebenso wie Faulheit als Argument. Partnerschaftliches und verantwortungsvolles Miteinander? Fehlanzeige. Die wahren Gründe, warum so viele Blinkmuffel unterwegs sind, finden sich überwiegend in Regelunkenntnis, Bequemlichkeit und einer ganz speziellen Art von Egoismus Warum blinken, wenn ICH weiß, wohin ICH will.

Ein bunter Mix also aus vielen Gründen. Aber es gehen auch signifikante Gefahren von der Blinkerarmut aus. Das weiß inzwischen sogar der Gesetzgeber und hält ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro für angemessen. Sollte es zu einem Unfall kommen, werden gar deren 35 Euro eingefordert, wobei der Blinksünder das Risiko eingeht, auf einem Teil des Schadens, den er anrichtet, sitzen zu bleiben. Wann und wo geblinkt werden muss, ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) klar definiert. Im Paragraph 9 der StVO heißt es dazu: Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen. Dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Beim Spurwechsel: Gleiches ordnet der Paragraph 5 der StVO für das Überholen und Wiedereinordnen an. Das Thema Kreisverkehr scheint für viele ein Buch mit sieben Siegeln zu sein. Nach Paragraph 8 der StVO ist das Einfahren in den Kreisverkehr mit Blinker unzulässig, bei der Ausfahrt hingegen ist Blinken Pflicht. Einfahren und Anfahren: Hier regelt Paragraph 10 der StVO das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers ebenso wie bei Ausfahrten aus Parklücken, einer Grundstücksausfahrt und in Fußgängerzonen.

Das größte Rätsel jedoch scheint das vorgeschriebene Setzen der Blinker bei abknickender Vorfahrt zu sein. Auch die Anzahl der Blinkimpulse ist vorgegeben: Nur ein einziges kurzes Blinksignal genügt nicht, mindestens dreimal sind vorgeschrieben. Es gibt bereits Fahrzeuge, vorwiegend in den gehobenen Klassen, bei denen das kurze Antippen des Blinkerhebels automatisch zum dreimaligen Blinken führt. Bilanz: Wer nicht in entsprechenden Situationen blinkt, gefährdet nicht nur sich, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer. Die Rechtslage ist klar.

Text: Frank Nüssel
Quelle: ProMotor
Foto: istockphoto

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