Wer nach einem einfachen Rotlicht-Verstoß der Verwaltungsbehörde den Fahrer oder die Fahrerin nicht nennen will, muss damit rechnen, ein halbes Jahr ein Fahrtenbuch führen zu müssen. Eine längere Fahrtenbuchauflage sei jedoch nicht verhältnismäßig, entschied das Verwaltungsgericht Lüneburg in einem Urteil, das die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlicht haben.
In dem Fall war der Wagen der Klägerin an einer Ampel bei Rot geblitzt worden. Zur Identität des Fahrers wollte sie keine Angaben machen. Sie selbst oder ihr Sohn kamen aufgrund des Fotos nicht in Betracht. Daraufhin stellte die Behörde das Verfahren ein, ordnete allerdings die Führung eines Fahrtenbuchs für ein Jahr an. Dagegen wehrte sich die Betroffene und erzielte vor dem Verwaltungsgericht einen Teilerfolg.
Die Richter halbierten die Frist und entschieden, nach einem normalen Rotlicht-Verstoß ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sei der Regelfall einer sechsmonatigen Fahrtenbuchauflage zur Gefahrenabwehr geeignet und ausreichend. In dem Urteil hieß es, um eine längere Frist verhängen zu können, hätte die Behörde konkrete Tatumstände darlegen müssen, warum sie den Fall als besonders gravierend einstufen wollte. Da dies nicht geschehen war, wertete das Gericht die Anordnung als ermessensfehlerhaft und deshalb rechtswidrig.
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