Eine Kfz-Versicherung kann immer selbst entscheiden, ob sie den Schaden bezahlt oder nicht. Zahlt sie, dann muss der Versicherte dies hinnehmen. Die Kosten für ein vom Versicherten beauftragtes Gutachten zum Beweis seiner Unschuld muss sie nicht erstatten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 5. Juli 2013 (AZ: 331 C 13.903/12).
Eine Autofahrerin touchierte beim Ausparken den hinter ihr geparkten Pkw leicht. Sie schaute nach, ob ein Schaden entstanden war und meinte, dass dies nicht der Fall war. Die Halterin des anderen Pkw war anderer Meinung und verlangte Schadensersatz. Die Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden in Höhe von 986 Euro.
Die Versicherungsnehmerin wollte allerdings in der Versicherung nicht höhergestuft werden und beauftragte einen Sachverständigen mit einem Gutachten. Das Gutachten ergab, dass sie den Schaden an dem anderen Fahrzeug nicht verursacht hatte. Dafür verlangte sie die Übernahme der Kosten für das Gutachten von rund 1.100 Euro. Die Versicherung lehnte das ab. Die Versicherung muss die Gutachterkosten nicht bezahlen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung habe ein Regulierungsermessen, so das Gericht. Dabei könne sie selbst entscheiden, ob sie den Unfallschaden des Unfallgegners zahle oder nicht. Da sie nach dem Gesetz unmittelbar gegenüber dem Unfallgegner hafte, dürfe sie dies auch selbstständig entscheiden. Nur weil ihr Versicherungsnehmer meine, dass kein Schadensersatz gezahlt werden müsse, müsse sie die Regulierung nicht verweigern. Entscheidend sei der Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Regulierung.
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