Beim Rückwärtsfahren aus einer Parkbucht auf einem Parkplatz gilt die allgemeine Rücksichtnahmepflicht. An den Fahrer sind nicht die Voraussetzungen der erhöhten Sorgfalt zu stellen, teilt die Deutsche Anwaltauskunft mit.Das Oberlandesgericht Stuttgart gab mit Beschluss vom 17. Mai 2004 (Az: 1 Ss 182/04) dem Antragsteller Recht, der sich gegen die Verurteilung durch das Amtsgericht zu einer Geldbuße von 50 Euro wegen fahrlässiger Gefährdung eines Anderen beim Rückwärtsfahren wehrte. Die der Verurteilung zu Grunde liegende Vorschrift des § 9, Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) gelte aber für den fließenden Verkehr, so die Richter. Beim Rangieren in einer Parklücke zwischen ausschließlich stehenden Fahrzeugen gelte aber wegen des geringeren Gefahrenpotentials nur die allgemeine Rücksichtnahmepflicht des § 1, Abs. 2 StVO.
Der Antragsteller konnte damit erfolgreich sein Bußgeld auf die Regelbuße von 35,- Euro reduzieren und hat sein Ziel erreicht, Punkte zu vermeiden.
Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein