Recht: Rettungswagen zu spät bemerkt – Mithaftung bei Unfall

Wenn Autofahrer einen Krankenwagen mit Martinshorn zu spät bemerken, müssen sie bei einem Unfall die Hälfte des Schadens tragen. Das gilt mindestens dann, wenn der Fahrer das Rettungsfahrzeug nicht bemerkt hat, weil die Heckscheibe seines Pkw mit Schnee bedeckt war. Aber auch der Fahrer des Rettungswagens muss so fahren, dass ein Unfall vermieden wird. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 16. April 2013 (AZ: 5 C 508/12).

Der Autofahrer bemerkte ein Rettungsfahrzeug zu spät. Auf seiner Heckscheibe lag Schnee, sodass er in seinem Rückspiegel die Blaulichter am Kühler des Krankenwagens nicht sehen konnte. Die Blaulichter sind extra an dieser Stelle angebracht, damit man sie im Rückspiegel sehen kann. Auch das Martinshorn hörte er nicht, da die Lüftung auf der maximalen Stufe blies. Als er das Fahrzeug schließlich doch bemerkte, fuhr er in einem Kreisverkehr an die Seite. Der Krankenwagen überholte ihn. Da das Auto noch nicht ganz stand, stießen beide aneinander.

Die beiden Fahrer müssen sich den Schaden teilen, entschied das Gericht. Auch der Fahrer eines Einsatzwagens müsste beobachten, ob die anderen Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug wahrnähmen und beachteten. Hier habe er überholt, obwohl der Pkw noch nicht gestanden habe. Dadurch sei es zum Unfall gekommen. Dem Autofahrer sei wiederum anzulasten, dass er den Rettungswagen zu spät bemerkt habe. Dies sei aufgrund der verschneiten Heckscheibe und des im Auto herrschenden Geräuschpegels geschehen. Daher sei eine Schadenteilung von 50:50 angemessen.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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