Nach einem Unfall ist der Geschädigte meist berechtigt, auf Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe zu beauftragen. Dies folgt aus einem Urteil des Amtsgerichts Dresden, das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) veröffentlicht hat. Lediglich dann, wenn es sich klar erkennbar um einen so genannten Bagatellschaden im Bereich von 500 bis 1.000 Euro handelt, kann der Auftrag an einen Gutachter unverhältnismäßig sein.
In dem entschiedenen Fall war – äußerlich betrachtet – nur die Stoßstange des klägerischen Autos beschädigt worden. Der Mann hatte dennoch einen Sachverständigen beauftragt, der keine weiter gehenden Schäden feststellte und für sein Gutachten 108 Euro berechnete. Die gegnerische Versicherung weigerte sich, diese Summe zu zahlen, weil nur ein Bagatellschaden vorgelegen habe.
Das Gericht betonte jedoch, es sei mittlerweile bekannt, dass mit einem Schaden an der Stoßstange regelmäßig auch Deformationen an der Aufhängung verbunden sein könnten. Für den Laien sei dann eine Abschätzung der Reparaturkosten kaum noch möglich. Zudem sei es gerichtsbekannt, dass selbst Fachwerkstätten dazu übergingen, Kostenvoranschläge nur noch gegen Bezahlung zu erstellen – insbesondere, wenn fiktiv abgerechnet werden solle.
Dem Kläger stand es also frei, zur Ermittlung der Schadenshöhe auch einen Sachverständigen zu beauftragen, hieß es in dem Urteil. Die beklagte Versicherung habe auch diesen Schaden als erforderliche Aufwendung des Klägers zu ersetzen.
Dies zeigt, dass man seine Ansprüche erfolgreich gegen die Versicherung durchsetzen kann. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro/min.) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.
Amtsgericht Dresden
Urteil vom 17. März 2004
Aktenzeichen: 102 C 0491/04
Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein