Wer ein geparktes Fahrzeug beschädigt, begeht Fahrerflucht, wenn er den Unfallort verlässt, bevor der Unfallhergang geklärt werden konnte. Ergreift er jedoch zahlreiche Maßnahmen, die dazu geeignet sind, diesen Unfall später zu klären, hat er nicht vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt. So entschied das Landgericht Hamburg in einem Fall am 18. Juli 2011 (AZ: 331 S 71/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Die Fahrerin prallte mit ihrem Fahrzeug bei einem Wendemanöver gegen die linke Seite eines geparkten Pkw. Bevor sie den Unfallort verließ, notierte sie ihren Namen, Telefonnummer und Autokennzeichen auf einem Zettel. Diesen befestigte sie in Plastikfolie verpackt unter dem Scheibenwischer des beschädigten Wagens. Der Ehemann fotografiert den Unfallschaden und die Position der beiden beteiligten Fahrzeuge. Die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin beglich den Schaden, wollte jedoch die Kosten in Höhe von rund 2.000 Euro von der Frau zurückerstattet haben.
Ohne Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Frau nicht vorsätzlich gegen ihre Verpflichtung zur Aufklärung verstoßen habe. Zwar habe sie den objektiven Tatbestand der Unfallflucht begangen, als sie sich vom Unfallort entfernt habe, bevor Feststellungen zu ihrer Person, ihrem Fahrzeug und der Art ihrer Unfallbeteiligung möglich gewesen seien. Doch habe die Frau so zahlreiche Maßnahmen ergriffen, dass sie ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt habe. Weitere Feststellungen hätte auch ein Polizeibeamter am Unfallort nicht treffen können.
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