Ein Rennradfahrer ist für einen Unfall verantwortlich, wenn er aufgrund einer gesenkten Kopfhaltung ein stehendes Fahrzeug übersieht und auffährt. So entschied das OLG Naumburg am 24.10.2023 (AZ: 9 U 74/23), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) erläutert.
In dem Fall war der Kläger auf einem Rennrad unterwegs, als er auf einen am rechten Straßenrand stehenden Wagen auffuhr. Der Autofahrer hatte angehalten, um telefonieren zu können. Der Radler bestätigte, dass er den Kopf gesenkt hatte, um eine aerodynamisch günstige Position zu erreichen. Damit hatte er den Wagen des Beklagten nicht wahrgenommen.
Der Rennradfahrer hatte keinen Erfolg. Das OLG stellte klar, dass der Kläger gegen das Sichtfahrgebot gemäß § 3 I 4 StVO und die allgemeine Vorsichtspflicht gemäß § 1 StVO verstoßen hatte. Rennradfahrer sind verpflichtet, ihre Geschwindigkeit so zu wählen, dass sie jederzeit sicher anhalten können. Das Gericht argumentierte, dass der Kläger, der seinen Kopf gesenkt hielt und dadurch die Verkehrslage nicht kontinuierlich beobachtete, faktisch nur mit einer Geschwindigkeit von 0 km/h hätte fahren dürfen.
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung des Sichtfahrgebots im Straßenverkehr. Rennradfahrer, die ihren Kopf senken, um aerodynamischer zu fahren, gefährden nicht nur sich selbst, sondern auch andere. Das OLG Naumburg betonte, dass Verkehrsteilnehmer stets aufmerksam bleiben müssen, um Unfälle zu vermeiden. Dieses Urteil könnte als Präzedenzfall für zukünftige Entscheidungen dienen und die Verkehrssicherheit weiter stärken.