Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat in einem Urteil vom 9. Mai 2023 (AZ: 151 C 60/22 V) entschieden, dass der Halter nicht für Schäden zahlen muss, die durch einen umgefallenen E-Scooter entstehen. Es greift weder die sonst bei Kraftfahrzeugen bekannte verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) noch ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Fahrers oder Halters des E-Scooters.
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall fiel ein E-Scooter um und beschädigte dabei ein parkendes Fahrzeug. Der Autobesitzer forderte Schadensersatz und machte eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung der E-Scooter-Fahrerin und ihrer Versicherung geltend. Die Frage war, ob die allgemeinen Haftungsregelungen für Kraftfahrzeuge auch für E-Scooter gelten.
Das Gericht entschied, dass die Haftungsregelungen des StVG (§§ 7, 18) nicht auf E-Scooter anwendbar sind. Diese Entscheidung ist deshalb bedeutsam, weil sie klärt, dass E-Scooter-Fahrer und deren Versicherungen nicht automatisch für Schäden durch das Umfallen haften. Das Gericht machte deutlich, dass der Gesetzgeber die besonderen Umstände und Risiken von E-Scootern bei der Erstellung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) berücksichtigt hat.
Fällt ein E-Scooter um, kann auch nicht im Wege eines Anscheinsbeweises geschlussfolgert werden, er sei unsachgemäß abgestellt worden. Es gibt keine Pflicht, ihn so abzustellen, dass niemand den Scooter umstoßen kann. Mit der Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte wird deutlich, dass grundsätzlich ein Verschulden des Fahrers nachgewiesen werden muss.