Recht: Irrtum über das Ende einer Gefahrenstelle

Irrt sich ein Fahrer über das Ende einer Gefahrenstelle, liegt keine vorsätzliche, sondern eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung vor. Dies entschied das Oberlandesgericht Brandenburg am 17. November 2022 (AZ: 2 OLG 53 Ss-OWi 388/22). Die Geldbuße wurde daher von 240 auf 120 Euro reduziert, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Autofahrer hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h überschritten. Zulässig waren nur 100 km/h, außerdem wurde auf die „unebene Fahrbahn“ hingewiesen. Der Mann hatte beschleunigt, weil er keine Straßenschäden mehr bemerkte und andere Autofahrer ebenfalls schneller fuhren. Daher nahm er an, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht mehr galt und gab Gas. Er wurde geblitzt, das Amtsgericht entschied wegen vorsätzlicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf eine Geldbuße von 240 Euro. 

Im Gegensatz zum Amtsgericht wertete das Oberlandesgericht in Brandenburg an der Havel das Verhalten des Fahrers nicht als vorsätzlichen, sondern als fahrlässigen Verstoß. Die Geldbuße wurde folglich auf 120 Euro reduziert. 
Der Fahrer hatte sich nicht über die Geschwindigkeitsregelung an sich geirrt, sondern über äußere Umstände, die zur Situation gehören, so die Begründung.

Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für ähnliche Fälle. Der Irrtum über das Ende einer Gefahrenstelle kann nicht pauschal als vorsätzliches Handeln interpretiert werden. Das Urteil gibt Fahrern, die in einer solchen Situation geraten, ein Stück Rechtssicherheit zurück. Im Zweifel sollte man sich an eine Verkehrsrechtsanwältin oder einen Verkehrsrechtsanwalt in der Nähe wenden.

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