Nachdem sein geparktes Auto wohl durch einen E-Scooter beschädigt worden war, verlangte der Kläger Schadensersatz vom Eigentümer. Der für die Beschädigung Verantwortliche konnte nicht ermittelt werden. Der Kläger meinte, der Eigentümer eines E-Scooters müsse im Zweifel genauso haften, wie ein Kraftfahrzeughalter. Schließlich handele es sich bei einem E-Scooter trotz seiner Geschwindigkeitsbegrenzung um ein besonders verkehrsgefährdendes Fahrzeug. Daher könne man nicht nur auf den Schädiger verwiesen werden.
Das Amtsgericht in Frankfurt am Main wies die Klage ab. Eine Halterhaftung wie bei Autos ist nach dem Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich ausgeschlossen (§ 8 Nr. 1 StVG). Bei einem E-Scooter ist die Geschwindigkeit auf 20 km/h gedrosselt. Dass damit die Halterhaftung wegfällt, war dem Gesetzgeber bewusst, ohne dass der Gesetzgeber am Haftungsausschluss etwas ändern wollte.