Der Kläger kaufte für 35.000 € einen Lanz-Traktor aus dem Baujahr 1935. Den Traktor ließ er zunächst beim Verkäufer stehen, der es auf einem Sportflugplatzgelände für mehrere Tage im Freien abstellte. Dort wurde er gestohlen. Von seiner Vollkaskoversicherung bekam der Käufer die Versicherungssumme von 62.500 €. Da das landwirtschaftliche Oldtimer-Fahrzeug seiner Ansicht nach aber noch viel wertvoller gewesen sei, klagte er gegen den Verkäufer auf Ersatz des unversicherten Schadens in Höhe von 87.500 €.
Der Verkäufer wurde verurteilt, 10.000 € Schadensersatz zu zahlen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass dem Käufer grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Es sah eine grobe Pflichtverletzung des Verkäufers. Er hatte das auch ohne Schlüssel jederzeit startbereite Sammlerfahrzeug für mehrere Tage und Nächte unbeaufsichtigt im Freien abstellte, ohne es gegen einen Diebstahl zu sichern.
Der Käufer bekam aber lediglich Schadensersatz in Höhe von 10.000 €. Er konnte nicht beweisen, dass der von ihm gekaufte Traktor-Oldtimer ein bestimmter, höherwertiger Typ („H8“) gewesen war. Es wurden zwei Sachverständige hinzugezogen. Diese hatten auch den Erhaltungszustand des Fahrzeugs berücksichtigt. Zwar kamen die Gutachter am Ende zu unterschiedlichen Bewertungen, jedoch konnte das Gericht auf Grund der Angaben eine Schätzung vornehmen. Die Schätzung kam auf einen dem Käufer entstandenen Schaden von 72.500 €.