In dem verhandelten Fall waren einem Autofahrer Wertsachen aus dem geparkten Fahrzeug gestohlen worden. Weil keine Einbruchsspuren zu finden waren, ging der Besitzer von einer sogenannten „Relay Attack“ aus, bei der Kriminelle das Signal des Funkschlüssels beim Abschließen stören oder dieses abfangen und zum Öffnen des Fahrzeugs nutzen. Die Hausratversicherung des Geschädigten verweigerte die Zahlung des Schadens. Versichert sei lediglich ein Diebstahl nach einem „Aufbruch“ – in diesem Fall handele es sich jedoch nicht um einen solchen.
Das Amtsgericht schloss sich der Sichtweise des Versicherers an. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch umfasse ein Aufbruch das Anwenden von Gewalt, weswegen das unbefugte Öffnen per Funksignal nicht unter den Begriff falle. Für die Kosten- und Risikokalkulation der Assekuranz sei es erforderlich, die Versicherungsbedingungen klar abzugrenzen. Es könnten nicht später einfach zusätzliche Risiken durch Auslegung eines eindeutigen Wortlauts in den Vertrag aufgenommen werden.
Das Gericht fand noch ein weiteres Argument: Für die unterschiedliche Behandlung von „Relay Attacken“ spreche auch deren schwierige Nachprüfbarkeit. Denn anders als beim gewaltsamen Aufbrechen verursachen sie keine Spuren. Die Abgrenzung zu einem schlichten Vergessen des Abschließens sei deutlich unsicherer und für die Versicherung kaum nachvollziehbar. (Az.: 274 C 7752/19)