Gegen die Zahlungsaufforderung der mit Verwaltungsgebühren auf 335 Euro summierten Abschleppkosten klagte ein Essener, der im Jahr 2018 in seiner Heimatstadt seinen Audi Q7 auf einem eindeutig den Elektroautos vorbehaltenen Parkplatz abstellte. Nur 15 Minuten nach dem Entdecken des Falschparkers wurde ein Abschleppdienst angefordert, der bereits 10 Minuten später das Fahrzeug entfernte.
Aus Sicht das Klägers war diese Maßnahme unverhältnismäßig, da ein bloßer Parkverstoß ohne Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit keine Abschleppmaßnahme rechtfertige. Zudem monierte der Kläger die aus seiner Sicht zu kurze Wartezeit bis zur Anforderung eines Abschleppdienstes wie auch die Tatsache, dass ein direkt daneben liegender zweiter E-Parkplatz unbesetzt blieb.
Das Verwaltungsgericht sah indes das Abschleppen als geboten, wenn die geparkten Fahrzeuge andere Verkehrsteilnehmer behindern. Dies sei bereits der Fall, wenn die Verkehrsfläche in der Funktion behindert sei. Zudem sollen E-Fahrzeugnutzer nach Ansicht des Gerichts darauf vertrauen können, dass ihnen der für ihre Autos reservierte Parkraum auch tatsächlich zur Verfügung steht.