Recht: Tropfendes Harz auf vermietetem Auto-Stellplatz

Wer einen Pkw-Stellplatz mietet, hat keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden durch tropfendes Harz und die Beseitigung des Baumes. Es liegt kein Mangel der Mietsache vor. Für den Vermieter besteht keine Pflicht, das Tropfen von Harz zu verhindern. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 7. April 2020 (AZ: 33 S 1/20).

Die Klägerin mietete seit vielen Jahren einen Pkw-Stellplatz unter einem Baum. Weil auf einmal Harz von den Ästen des Baumes auf das Auto der Klägerin tropfte, verlangte sie von ihrem Vermieter Schadensersatz wegen Schäden am Lack. Außerdem sollte der Vermieter den Baum fällen. Wegen der über dem Stellplatz hängenden Äste und des tropfenden Harzes sei der Stellplatz zum Abstellen von Fahrzeugen nur eingeschränkt zu gebrauchen. Der Vermieter meinte, er müsse lediglich einen Parkplatz bereitstellen. Er wies auch darauf hin, dass der Baum schon bei der Anmietung des Stellplatzes durch die Klägerin vorhanden war. Es sei ein allgemeines Lebensrisiko, dass Harz herab tropfen kann.

Das Gericht bestätigte die Auffassung des Vermieters. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz oder die Beseitigung des Baumes. Es gebe keine vertragliche Verpflichtung des Beklagten, das Fahrzeug der Klägerin vor dem Baumharz zu schützen. Dies hätte im Mietvertrag vereinbart werden müssen. Auch läge kein Mangel des Stellplatzes vor. Der Baum sei schon bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden gewesen. Dies habe die Klägerin auch gewusst. Es sei allgemein bekannt, dass man beim Parken unter einem Baum mit Laub- und Fruchtfall oder eben auch mit dem Absondern von Harz rechnen müsse. Der Vermieter habe auch keine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz vor herab tropfendem Harz. Zwar müsse der Vermieter grundsätzlich dafür sorgen, dass der Mieter die Mietsache nutzen kann und dabei nicht ohne Grund geschädigt oder gestört wird. Gewisse Gefahren allerdings, die nicht durch menschliches Handeln oder Unterlassen entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur beruhen, müssen als unvermeidbar auf eigenes Risiko hingenommen werden. Für die Abwendung von Gefahren aus natürlichen Eigenschaften (z. B. Herabfallen von Früchten) oder Naturgewalten besteht daher keine Sicherungspflicht. Anders als bei herabstürzenden Ästen ist aber das Absondern von Harz eine natürliche Reaktion eines Baumes. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet, den Baum, der auch gar nicht auf seinem Grundstück steht, zu beseitigen.

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