Antwort von Hans-Georg Marmit, KÜS: Das Vorhandensein eines Verbandkastens wird bei der Hauptuntersuchung (HU) überprüft. Nach Paragraf 35h der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) muss eine solche Erste-Hilfe-Ausrüstung im Auto vorhanden sein. Verstößt ein Autofahrer gegen diese Pflicht, kann ein Bußgeld in Höhe von fünf Euro erfolgen. Ob es sich dabei um einen „Kasten“ oder eine Tasche handelt, ist übrigens nicht vorgeschrieben. Das Behältnis muss nur den Inhalt vor Verschmutzung wie Staub oder vor Feuchtigkeit schützen.
Der Prüfer schaut aber nicht nur, ob ein Verbandkasten an Bord ist, sondern er achtet auch auf den Zustand des Inhalts. Da die steril verpackten Inhalte wie Kompressen ein Verfallsdatum haben, gehört eine Kontrolle des Haltbarkeitsdatums auch dazu. Am besten schaut man regelmäßig nach dem Verbandkasten und überprüft, ob der Inhalt noch vollständig und einsatzbereit ist. Das hat auch den Nebeneffekt, dass man weiß, wo sich der Verbandkasten im Auto befindet. Grundsätzlich sollte er immer leicht zugänglich aufbewahrt werden, so dass er im Ernstfall greifbar ist. Autofahrer sollen schließlich im Falle eines Unfalls mithilfe des vorhandenen medizinischen Sets vor dem Eintreffen der Rettungskräfte Erste Hilfe leisten können.
Was muss in einem Verbandkasten vorhanden sein? Hier greift die seit 2014 gültige DIN-Vorschrift 13164. Sie schreibt vor, dass eine Erste-Hilfe-Broschüre, Pflasterrolle auf Spule sowie Pflasterstrips in verschiedenen Größen, ein staubgeschütztes verpacktes Fertig-Pflasterset sowie eine Pflasterschere zum Inhalt gehören. Außerdem sollten ein Wundschnellverband, verschiedene Verbände für Finger und Fingerkuppen, Verbandpäckchen in verschiedenen Größen, Fixierbinden, Dreieckstücher, eine Rettungsdecke, Kompressen zur Wundauflage, Feuchttücher zur Reinigung der Haut sowie Einmal-Gummihandschuhe und Verbandstücher vorhanden sein. Aufgrund der Gefahr durch Covid-19 ist es empfehlenswert, die Ausstattung des Verbandskastens um Desinfektionsmittel sowie Nase-Mund-Schutzmasken zu erweitern. Denn auch in Zeiten erhöhter Ansteckungsgefahr bleibt die allgemeine Pflicht zur Ersten Hilfe bestehen.
Wer will, kann sich selbständig den Inhalt zusammenstellen oder man kauft einen nach der aktuellen DIN-Norm gültigen Verbandkasten. Wer noch einen alten Verbandkasten besitzt, muss ihn nach den gültigen Anforderungen umrüsten.