Das gilt selbst dann, wenn an dem Schild noch das Zusatzzeichen „Kinder“ angebracht wurde und es vor einer Schule steht. Verkehrszeichen gelten so wie angebracht. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 26. Juni 2018 (AZ: Ss Rs 13/2018 (28/18 OWi)).
Der Mann fuhr 46 km/h statt der erlaubten 30 km/h. Er sollte 35 Euro Geldbuße zahlen. Festgestellt wurde der Geschwindigkeitsverstoß an einem Ostermontag „in Höhe der Schule“. Die Anordnung, 30 km/h zu fahren, galt von „Montag bis Freitag, 7:00 bis 17:00 Uhr“. Zusätzlich war das Zeichen „Kinder“ angebracht. Der Autofahrer meinte, dass eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung an einem Ostermontag wegen des fehlenden Schulunterrichts nicht gelte.
Er muss die Strafe zahlen, entschied das Gericht. Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gelte auch dann, wenn es sich bei dem betreffenden Wochentag um einen Feiertag handele. Auch das Zeichen „Kinder“ ändere daran nichts. Es liege im Interesse der Verkehrssicherheit, es nicht jedem einzelnen Verkehrsteilnehmer zu überlassen, zu beurteilen, ob eine Geschwindigkeitsbegrenzung auch am gesetzlichen Feiertag gelte oder nicht. „Der Straßenverkehr erfordert einfache und klare Regeln“ so das Gericht. Unbequemlichkeiten, die sich daraus ergeben könnten, müssten im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden.