Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 17. Juli 2019 (AZ: 7 A 7457/17) hin. Die Stadt durfte die Fahrradstraße in einem bestimmten Bereich aus Sicherheitsgründen nicht einrichten.
Die Gemeinde hatte eine Straße zur Fahrradstraße erklärt und sie auch für den Autoverkehr in beide Richtungen freigegeben. Das gesamte Wohngebiet war bereits eine 30 km/h Zone. Ein Anwohner wandte sich mit Blick auf ein bestimmtes Teilstück dagegen.
Mit seiner Klage war er erfolgreich. Das Teilstück durfte keine Fahrradstraße sein. Die Gründe lagen vor allem in den Vorschriften für eine Fahrradstraße:
Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Das war hier der Fall. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Diese galt in dem Bereich bereits. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. Das Nebeneinanderfahren von Fahrrädern ist erlaubt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.
Das Gericht hielt an der Stelle eine Fahrradstraße aus Sicherheitsgründen für nicht möglich. Die Einrichtung einer Fahrradstraße erfolge zum Schutz der Radfahrer und sie müsse zwingend erforderlich sein. Nach einer Ortsbesichtigung sah das Gericht die Voraussetzungen hier jedoch als nicht gegeben. Der Abschnitt sei für einen Begegnungsverkehr von Rädern – womöglich nebeneinander – und Kraftfahrzeugen viel zu eng. Der notwendige seitliche Mindestsicherheitsabstand zu entgegenkommenden Radfahrern könne nicht eingehalten werden. Die Anordnung einer Fahrradstraße mit enger Fahrgasse bei gleichzeitiger Zulassung gegenläufigen Kraftfahrzeugverkehrs beseitige keine Gefahrenlage, sondern verschärfe sie.