Immer häufiger wird aus Anhängern heraus gemessen, in die anerkannte Radargeräte eingebaut werden. Sind diese vom Hersteller des Messgerätes entwickelt und konstruiert worden, dürfen sie verwendet werden. Wird man aus einem solchen Anhänger geblizt, kann man sich nicht wehren, nur weil das Gerät dort eingebaut wurde. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. März 2019 (AZ: 2 Ss OWi 67/19).
Der Autofahrer war geblitzt worden. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 105 Euro. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit Hilfe eines als Enforcement Trailer bezeichneten, gegen äußere Einflüsse gesicherten mobilen Spezialanhängers. Dort eingebaut war ein anerkanntes Messgerät.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung. Die Geschwindigkeitsmessung aus diesem Anhänger heraus sei zulässig. In der Gebrauchsanweisung stehe zwar nicht, dass der Betrieb des Messgeräts neben dem Einsatz „aus einem Kfz, auf einem Stativ oder in einer Messkabine“ auch aus einem – damals noch nicht existierenden – Enforcement Trailer heraus erfolgen darf. Das sei jedoch nicht ausschlaggebend.
Auch trotz des Umstands, dass die Gebrauchsanweisung für das Messgerät (bislang) nicht ausdrücklich dahin angepasst wurde. Entscheidend sei allein, ob der Einsatz des Messgeräts aus einem Enforcement Trailer heraus zu Verfälschungen der Messergebnisse führen könne. Hierfür gebe es keine Anhaltspunkte. Der Mann musste also das Bußgeld bezahlen.