Unzulässig ist ein solches Tempolimit aber dann, wenn es dort gar keine Gefahren wegen illegaler Autorennen gibt, so das Verwaltungsgericht in Freiburg am 4. April 2019 (AZ: 10 K 3398/18). Das Gericht hat das zur Bekämpfung illegaler Autorennen angeordnete Tempolimit auf einem Streckenabschnitt bestätigt, auf einem anderen Streckenabschnitt dagegen für rechtswidrig erklärt. Geklagt hatte eine Privatperson, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Das Regierungspräsidium hatte im Januar 2018 eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Bundesautobahn A 81 auf mehreren Streckenabschnitten angeordnet. Damit sollten illegale Autorennen unterbunden werden. Der Kläger machte geltend, die Feststellungen der Polizei zu illegalen Autorennen seien nicht ausreichend. Zudem verwies er auf die geringen Unfallzahlen auf der Strecke.
Der Mann hatte tatsächlich teilweise Erfolg. Das Gericht hielt die Klage für einen Streckenabschnitt für begründet. Die Geschwindigkeitsbegrenzung sei dort unwirksam. Voraussetzung für eine Geschwindigkeitsbegrenzung sei, dass aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine „Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erheblich“ übersteige. Eine solche qualifizierte Gefahrenlage stellte das Gericht für Teile der Strecke fest. Es seien dort in den vergangenen Jahren verhältnismäßig häufig illegale Autorennen festgestellt worden. Das Polizeipräsidium habe aber auch ausdrücklich festgestellt, dass derartige Autorennen auf einem anderen betroffenen Streckenabschnitt keine Rolle spielten. Für diesen Bereich sei die Geschwindigkeitsbegrenzung daher aufzuheben.