Kommt es zu einem Unfall, spricht der Anscheinsbeweis gegen den Querenden. Ist an dem Unfall ein Motorrad beteiligt, gilt für dieses keine höhere Betriebsgefahr. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 14. September 2018 (AZ: 306 O 15/18).
Der Motorradfahrer hielt an einer Ampel. Nachdem er wieder losgefahren war, kollidierte er nach 200 Metern mit einem Auto. Dessen Fahrer wollte in eine Tankstelle abbiegen und musste die Fahrbahn des Motorradfahrers überqueren.
Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass der Motorradfahrer statt der erlaubten 50 mindestens 70 km/h gefahren war. Er hatte also die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 % überschritten.
Das Gericht entschied, dass der Autofahrer 70 % des Schadens übernehmen muss. 30 % gehen zulasten des Motorradfahrers. Das Gericht stellte auch klar, dass es keine generelle höhere Betriebsgefahr eines Motorrads gibt. Für die Kollision sei im Wesentlichen der Autofahrer verantwortlich. Der Unfall habe sich im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit seinem Abbiegen ereignet. Stelle man diesen Pflichtverstoß der überhöhten Geschwindigkeit des Motorradfahrers gegenüber, sei eine Haftungsquote von 70 % zu 30 % zulasten des Autofahrers angemessen, so das Gericht. Es gebe auch keine erhöhte Betriebsgefahr für ein Motorrad. Es komme nicht darauf an, dass ein Motorradfahrer nicht durch eine Karosserie geschützt sei. Die allgemeine Betriebsgefahr eines Fahrzeugs werde durch die Schäden bestimmt, die andere dadurch erleiden könnten. Deshalb scheide eine höhere Haftung des Motorradfahrers aus.
Recht: Unfall zwischen Abbieger und Motorrad
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