Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 7. September 2018 (AZ: 953 OWi 421 Js 125161/18).
Der 27-jährige Autofahrer fuhr um 01:55 Uhr mit seinem Wagen von einem öffentlichen auf seinen Privatparkplatz. Ihm folgte ein Streifenwagen. Der Parkplatz lag etwas entfernt von der Straße im hinteren Teil des Grundstücks. Er ist über eine längere Einfahrt zu erreichen. Die Polizei wollte einen Atemalkoholtest machen. Der Mann stimmte einem freiwilligen Vortest mit dem Handalkomaten zu, der einen Wert von 0,36 mg/l erbrachte. Auf der Wache wurde gegen 02.20 Uhr ein Atemalkoholwert von 0,376 mg/l gemessen. Dies entspricht etwa 0,75 Promille. Um 02.25 Uhr kam ein Atemalkoholwert von 0,393 mg/l heraus. Seit der Polizeikontrolle um 01.55 Uhr befand sich der Mann ununterbrochen unter polizeilicher Aufsicht und hatte keine alkoholischen Getränke mehr zu sich genommen.
Vor Gericht gab er an, er habe bei einem familiären Essen nur Weinschorle getrunken und sich nicht beeinträchtigt gefühlt. Er meinte, die Ergebnisse der erst auf seinem Privatgrundstück vorgenommenen allgemeinen Verkehrskontrolle dürften vor Gericht nicht verwertet werden. Ein Fahrverbot gefährde seine derzeitige Funktion als bundesweit eingesetzter Teamleiter.
Das Amtsgericht München verurteilte den Mann wegen fahrlässigen Führens eines Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,38 mg/l (ca. 0,75 Promille) zu einer Geldbuße von 500 Euro und zu einem einmonatigen Fahrverbot.
Das Ergebnis der Atemalkoholmessung durfte verwertet werden, so das Gericht. Es sei unerheblich, ob eine allgemeine Verkehrskontrolle ohne konkreten Verdacht auf privatem Grund habe stattfinden dürfen oder nicht. Selbst wenn die allgemeine Verkehrskontrolle rechtswidrig gewesen wäre, hätten die Polizeibeamten aufgrund des dabei gewonnenen Tatverdachts der Alkoholfahrt die erforderlichen Maßnahmen treffen dürfen. Auch hätten die Beamten korrekt gehandelt. Der Angeklagte sei vorher auf öffentlichen Straßen unterwegs gewesen. In dem Fall sei es vertretbar gewesen, die Verkehrskontrolle abseits des öffentlichen Verkehrsgrundes erst durchzuführen, nachdem der Fahrer sein Fahrziel erreicht hätte. Selbstverständlich dürften auch Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden, die auf Privatgrund entdeckt werden.
Ein Verwertungsverbot dürfe überdies nur angenommen werden, wenn besondere gesetzliche Sicherungen willkürlich umgangen werden sollten. Auch vom Regelfahrverbot müsse man nicht abweichen. Es liege keine unverhältnismäßige Härte vor. Ob das einmonatige Fahrverbot berufliche Auswirkungen habe, sei nicht klar. Der Mann könne auch Urlaub nehmen. Zum anderen wären die Auswirkungen selbst dann, wenn sie eintreten würden, zumutbar und stünden nicht im Missverhältnis zur Bedeutung der Sache.