Recht: Drogenkonsum und Fahrerlaubnis

Noch einmal auf einem Festival „wie in alten Zeiten“ feiern – für manche gehört auch der Drogenkonsum dazu. Doch auch wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreist, riskiert seinen Führerschein. Auch wenn er sich nach der Einnahme der Drogen zwei Tage Urlaub genommen hat, um auszunüchtern. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) vom 18. Januar 2019 (AZ: 1 L 1587/18.NW).

Der Mann wollte „wie in alten Zeiten“ auf einem Festival feiern. Dabei nahm er unter anderem Amphetamin (Ecstasy) ein. Sein Auto hatte er zu Hause gelassen. Am Bahnhof kontrollierte ihn die Polizei und stellte den Drogenkonsum fest. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin mit sofortiger Wirkung den Führerschein. Vor Gericht argumentierte der Mann, er habe zwischen dem Drogenkonsum anlässlich des Festivalbesuches und dem Führen eines Kraftfahrzeuges unterschieden. Er habe sich im Anschluss an das Festival sogar noch zwei Tage Urlaub genommen, um auszunüchtern.

Das überzeugte das Gericht nicht. Laut Gesetz sei die Fahrerlaubnis allein wegen der Einnahme von harten Drogen wie Amphetamin im Regelfall zu entziehen. Es komme dann auf eine Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss gar nicht an. Daher sei es auch unerheblich, ob der Mann zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen könne. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen seien die möglichen Wirkungen und Nachhalleffekte harter Drogen auch in ihrer zeitlichen Dimension nicht zuverlässig einzuschätzen. Dies gelte insbesondere für die sehr knapp bemessene Ausnüchterungszeit von nur zwei Tagen.

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