Einem Taxifahrer wurde vorgeworfen, in eine Fußgängerzone hineingefahren zu sein. Die Fußgängerzone war mit dem Zusatzzeichen „Lieferverkehr gestattet“ beschildert.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg durfte der Taxifahrer nicht in die Fußgängerzone fahren. Es sei ihm nicht erlaubt, die Fußgängerzone mit dem Schild „Lieferverkehr gestattet“ zu befahren. Aus dem Wortsinn und dem gängigen Gebrauch ergebe sich, dass nur der Transport von Gegenständen, insbesondere von Waren und Gütern, jedoch nicht das Abholen oder Bringen von Personen gemeint sei.