Wer deutlich zu viel getrunken hat, sollte auch als Fußgänger nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Nicht nur die Unfallgefahr erhöht sich, sondern auch das Risiko, im Falle eines Unfalls alleine haften zu müssen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin und informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena vom 15. Juni 2017 (AZ: 1 U 540/16).
Mit 2,07 Promille Alkohol im Blut war ein Fußgänger nachts zu Fuß auf einer Landstraße unterwegs. Als er plötzlich auf die Fahrbahn trat, konnte die sich nähernde Autofahrerin den dunkel gekleideten Fußgänger nicht rechtzeitig erkennen und fuhr ihn an. Unmittelbar danach erfasste ein zweites Fahrzeug den am Boden liegenden Mann.
Die Krankenkasse des Fußgängers klagte: Sie forderte von den beiden Autofahrern, die Behandlungskosten für den Mann zu ersetzen. Ohne Erfolg. Fahrerin und Fahrer müssten nicht haften, da den Fußgänger ein erhebliches Mitverschulden treffe. Er habe „im Zustand alkoholbedingter Verkehrsuntüchtigkeit“ am Straßenverkehr teilgenommen.
Außerdem hätte der Mann am linken Fahrbahnrand gehen müssen, da die Straße in diesem Bereich weder über Gehweg noch Seitenstreifen verfüge. „Zudem sei ein Fußgänger schon im eigenen Interesse verpflichtet, bei Annäherung eines Fahrzeugs zur Vermeidung einer erkennbaren Gefährdung neben die Fahrbahn auszuweichen, wenn ihm dies ohne Schwierigkeiten möglich sei. Eine erkennbare Gefährdung bestehe dann, wenn sich der Fußgänger bei Dunkelheit auf der Straße bewegt, weil Kraftfahrer bei Dunkelheit unbeleuchtete Hindernisse häufig zu spät bemerken und deshalb nicht mehr rechtzeitig anhalten oder ausweichen könnten.“
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