Wer im Netz Autofelgen mit dem Hinweis „passend“ kauft, darf sich auch darauf verlassen, dass er keine weitere zulassungsrechtliche Prüfung benötigt. Ansonsten kann der Käufer vom Kauf zurücktreten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Amtsgerichts München vom 18. Oktober 2017 (AZ: 242 C 5795/17).
Der Mann hatte im Oktober 2016 über eBay vier Alufelgen AMG 20 Zoll zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.699 Euro zzgl. Versandkosten in Höhe von 79 Euro gekauft. In dem Angebot hieß es: „Passend für Mercedes-Benz-Fahrzeuge: […] W207 […]“ sowie „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung…“
Später stellte der Käufer fest, dass sich der Felgensatz zwar an einem Fahrzeug des Typs W207 montieren ließ. Der Felgentyp darf allerdings beim Modell W207 erst nach einer weiteren zulassungsrechtlichen Prüfung gefahren werden.
Nachdem er das von eBay vorgesehene Rückgabeverfahren erfolglos durchlaufen hatte, erklärte der Mann mit anwaltlichem Schreiben den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er forderte den Verkäufer zur Rückzahlung Zug um Zug gegen Übergabe der Felgen sowie Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf.
Der Verkäufer meinte jedoch, es sei nicht vereinbart worden, dass die Reifen auch zulassungsrechtlich bedenkenlos gefahren werden können. Das Verwendungsrisiko liege beim Käufer. Es wäre für diesen ein Leichtes gewesen, nach Rücksprache mit einem autorisierten Mercedes-Benz-Händler Gewissheit darüber zu erlangen, ob ein weiteres Zulassungsverfahren notwendig sei.
Der Käufer bekam Recht. „Indem der (Beklagte) in seinem eBay-Inserat angegeben hat, dass die Felgen u. a. für den Fahrzeug-Typ W207 passend seien, hat er eine Beschaffenheit dahingehend angegeben, dass die Felgen ohne weiteres auf den entsprechenden Mercedes-Typ genutzt werden können.“ Anders als der Verkäufer meine, sei die Beschreibung „passend“ dabei nicht lediglich rein technisch zu verstehen. Vielmehr komme der Aussage „passend“ nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eine darüber hinausgehende Aussage zu: Die Felgen müssten für den entsprechend angegebenen Mercedes-Typ ohne Weiteres geeignet sein und gerade kein besonders Zulassungsverfahren mehr durchlaufen. Auch die vorgerichtlichen und gerichtlichen Rechtsanwaltskosten müssten ersetzt werden.
Der vereinbarte Ausschluss der Gewährleistung spiele dabei keine Rolle. Seien in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelgewährleistung vereinbart, sei dies so auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für die fehlende vereinbarte Beschaffenheit gelte.
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