Wer unerlaubt und dann auch noch unter Drogen Auto fährt, macht sich nicht nur strafbar, sondern muss auch selbst für den Schaden aufkommen. Es ist an dem Fahrer, zu beweisen, dass er zu dem Zeitpunkt schuldunfähig war. Steht die entnommene Blutprobe nicht mehr zur Verfügung, erleichtert das nicht die Beweisführung des Betroffenen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2016 (AZ: 1 W 15/16).
Während des Besuches eines Autohauses nahm der Mann einen Autoschlüssel an sich und fuhr davon. Einen Tag später entdeckten die Polizeibeamten das Fahrzeug auf einem Pendlerparkplatz. Sie blockierten es, dennoch fuhr der Mann gegen ein Einsatzfahrzeug auf und flüchtete. Er hatte keinen gültigen Führerschein und stand unter dem Einfluss von Morphinen, Heroin und Cannabis. Die klagende Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden 2012. Im August 2015 nahm sie den Mann in Regress bezüglich des Schadensersatzes in Höhe von rund 20.000 Euro.
Dieser wehrte sich: Er sei zum damaligen Zeitpunkt wegen des Drogenkonsums unzurechnungsfähig gewesen. Daher sei er verschuldensunfähig gewesen und müsse nicht haften.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf muss der Mann gleichwohl haften. Er habe nicht beweisen können, dass er wegen des Drogenkonsums schuldunfähig gewesen sei. Darauf weise schon allein der gezielte Diebstahl der Fahrzeugschlüssel hin. Es sei an ihm, das Gegenteil zu beweisen. Dies könne er allerdings nicht. Die Blutprobe von damals stehe nicht mehr zur Verfügung, da nach dem toxikologischen Gutachten die Blutprobe lediglich zwei Jahre aufbewahrt worden sei. Auf die Lagerungsfrist habe auch die Staatsanwaltschaft hingewiesen.
Das damalige Gutachten sei auch lediglich wegen eines Drogenscreenings durchgeführt worden. Dabei seien die Substanzen zum Zeitpunkt der Tat im Blut des Beklagten nachgewiesen worden. Das Gutachten selber setze sich aber nicht mit der Frage nach einer bestehenden psychopathologischen Schädigung auseinander. Auch im Untersuchungsprotokoll wurde sein Verhalten als „geordnet“ und „normal“ beschrieben. Daher könne auch nicht von einem schuldausschließenden Zustand wegen anhaltenden Drogenkonsums gesprochen werden. Der Beklagte müsse also nicht nur die strafrechtlichen, sondern auch die zivilrechtlichen Konsequenzen seiner Tat tragen.
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