Auch wenn ein Automobilclub seinen Mitgliedern eine kostenlose Abschlepphilfe anbietet, muss er diese Kosten nach einer Alkoholfahrt nicht übernehmen. In den Mitgliedschaftsbedingungen kann er die Kostenübernahme bei grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden ausschließen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 15. Februar 2016 (AZ: 122 C 23868/15).
Der Autofahrer, Mitglied in einem großen deutschen Automobilclub, war mit seinem Pkw spät abends wegen überhöhter Geschwindigkeit von der Straße abgekommen und hatte ein am Straßenrand geparktes Fahrzeug gerammt. Eine Blutprobe ergab, dass der Fahrer 1,41 Promille Blutalkohol hatte.
Sein fahruntaugliches Fahrzeug wurde durch Vermittlung des Automobilclubs von einem Abschleppunternehmen abgeschleppt. Der Mann versuchte zunächst, die Abschleppkosten von seiner Vollkaskoversicherung erstattet zu bekommen. Diese lehnte jedoch die Übernahme der Kosten ab. Daraufhin machte er im Rahmen seiner Mitgliedschaft gegenüber dem Automobilclub die Kostenerstattung geltend. Doch auch dieser lehnte die Erstattung ab.
Daraufhin erhob der Mann Klage. Er verlangte unter anderem die Abschleppkosten über 246,76 Euro ersetzt. Er sei von seinem Automobilclub darüber hinaus nicht über die Bestimmung aufgeklärt worden.
Die Klage war erfolglos. Der Autofahrer blieb auf den Kosten sitzen. Der Automobilclub dürfe in seinen Mitgliedsbedingungen die Kostenübernahme bei grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Unfällen ausschließen, so das Gericht. Durch die Alkoholfahrt und infolge überhöhter Geschwindigkeit habe der Mann den Unfall grob fahrlässig verursacht. Erst diese Pflichtverletzung habe zum Unfall und den Abschleppkosten geführt. Weiterhin sei festzustellen, dass Mitgliedschaftsbedingungen die Rechte aus der Vereinsmitgliedschaft ausgestalteten. Die Einschränkung der Vereinsleistung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Auch Kaskoversicherungen würden einen entsprechenden Leistungsausschluss vorsehen. Ebenso wenig liege eine Verletzung der Hinweispflicht vor. Über die Rechte als Mitglied müsse sich der informieren, der es werden wolle.
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