„Der Straßenverkehr erfordert einfache und klare Regeln“, stellte das Oberlandesgericht Brandenburg am 28. Mai 2013 fest (AZ: 53 Ss-Owi 103/13). Deshalb soll es bei Verkehrsschildern auch keinen Interpretationsspielraum geben. Geschwindigkeitsbegrenzungen mit dem Hinweis „Mo-Fr, 6 – 18 h“ gelten auch an gesetzlichen Feiertagen.
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall erhielt ein Autofahrer eine Geldbuße, weil er an Christi Himmelfahrt, einem Donnerstag, schneller als die auf dieser Straße erlaubten 60 km/h fuhr. Die Höchstgeschwindigkeit galt dort von „Mo-Fr, 6 – 18 h“. Da dieser Donnerstag aber ein gesetzlicher Feiertag war, meinte der Fahrer, die Begrenzung gelte nicht.
Das Schild gelte an allen Montagen bis Freitagen, so die Richter. Jeder Verkehrsteilnehmer könne dieses Verkehrsschild einfach verstehen und müsse sich keine Gedanken darüber machen, ob es an einem Feiertag gelte oder nicht. Nur wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung mit „werktags“ ausgeschildert gewesen wäre, hätte etwas anderes gegolten, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
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