Wird die Fahrerlaubnis wegen Alkohols am Steuer entzogen und besteht der Verdacht auf Alkoholmissbrauch, muss der Betroffene ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen. Anderenfalls erhält er den Führerschein auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht zurück. Über ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 18. Juni 2012 (AZ: 10 S 452/10) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Ein Mann fuhr unter Alkoholeinfluss Auto. Die Blutprobe ergab 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe, entzog ihm den Führerschein und bestimmte eine elfmonatige Sperrfrist für die Neuerteilung. Im Verfahren über diese Neuerteilung sollte der Mann ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen. Als er dies nicht tat, weil er die Anordnung für rechtswidrig hielt, lehnte das Landratsamt seinen Antrag ab. Der Mann klagte. Er verwies auf die Einmaligkeit des Vorfalls und darauf, dass er keinen Alkohol mehr trinke.
Zwar könne man aus der Weigerung eines Fahrerlaubnisbewerbers, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, schließen, dass dieser zum Führen eines Kfz ungeeignet sei, so die Richter. Die Anordnung des Landratsamts sei aber formell rechtswidrig. Sie lege nicht fest, welche konkreten Fragen zur Fahreignung zu untersuchen seien, auch seien solche Fragen dem Mann nicht mitgeteilt worden. Trotzdem hatte die Klage keinen Erfolg: Das Landratsamt sei derzeit nicht zur Erteilung der Fahrerlaubnis verpflichtet. Denn Eignungszweifel wegen einer Alkoholproblematik erforderten eine medizinisch-psychologische Begutachtung des Betreffenden. Eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille spreche für Alkoholmissbrauch. Sie belege eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung. Auch ein einmaliges Ereignis sei bei einer so hohen Blutalkoholkonzentration nicht glaubhaft. Beides sei wissenschaftlich belegt. Die hohe Alkoholgewöhnung habe sich bei dem Mann auch auf den Straßenverkehr ausgewirkt, wie die Trunkenheitsfahrt zeige. Eignungszweifel ergäben sich ferner auch daraus, dass die frühere Fahrerlaubnis vom Strafgericht wegen Alkoholmissbrauchs entzogen worden sei.
Die Richter entschieden, dass das Landratsamt zunächst die Beibringung des Gutachtens formell korrekt anordnen müsse. Komme der Kläger der Anordnung nach, sei auf der Grundlage des Gutachtens zu entscheiden, ansonsten könne auf seine Nichteignung geschlossen werden.
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