Nach einem Unfall hat die Versicherung das Recht, die Schäden in freien Fachwerkstätten reparieren zu lassen. Allerdings darf das nicht pauschal geschehen. Versicherung oder Unfallverursacher müssen konkrete Werkstätten benennen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München vom 28. November 2011 (AZ: 322 C 793/11) macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.
Eine Autofahrerin stand mit ihrem 14 Jahre alten Wagen auf einem Parkplatz, als das vor ihr stehende Fahrzeug plötzlich rückwärts fuhr und ihr Fahrzeug an Stoßfänger und Scheinwerfer beschädigte. Die Frau holte ein Sachverständigen-gutachten zu den Reparaturkosten ein. Die Kosten für Gutachter und Reparatur forderte sie von der Versicherung des Unfallgegners. Diese zahlte allerdings für die Sachverständigenkosten gar nichts und von den Reparaturkosten in Höhe von 844 Euro nur 176 Euro. Laut Versicherung seien die Stundenverrechnungssätze zu hoch angesetzt. Die Geschädigte hätte nicht zu einer Vertragswerkstatt gehen müssen.
Vor Gericht erhielt die Frau nur zum Teil Recht. Zwar dürfe ein Geschädigter bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, auch auf eine freie Fachwerkstatt verwiesen werden. Er habe dann aber die Möglichkeit, darzulegen, warum ihm das nicht zuzumuten sei – zum Beispiel, weil das Fahrzeug stets in einer markengebundenen Werkstatt gewartet worden sei. Die Klägerin dürfe also nicht pauschal verpflichtet werden, eine günstigere Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Unfallverursacher oder Versicherung hätten ihr eine oder mehrere konkrete Werkstätten benennen müssen, die gleichwertige Arbeiten leisteten, in zumutbarer Entfernung lägen und bereit seien, die Arbeiten günstiger durchzuführen.
Die Sachverständigenkosten müsse die Versicherung allerdings nicht tragen. Da es sich hier um einen Bagatellschaden gehandelt habe, sei ein Sachverständigengutachten weder erforderlich noch zweckmäßig. Die Einholung eines Kostenvoranschlages sei dafür ausreichend.
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