Ein Mietwagenunternehmen, das ohne Wissen und ohne Einwilligung der Mieter Ortungsdaten übermittelt, handelt ordnungswidrig. Besonders gravierend ist der Fall, wenn es zwischen dem Mietwagenunternehmen und der für die Ortung beauftragten Firma einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach dem Bundesdatenschutzgesetz gibt.
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutzschutz und Informationsfreiheit hat daher gegen eine Autovermietung wegen der unzulässigen Erhebung personenbezogener Daten ein Bußgeld in Höhe von 54.000 Euro erlassen, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Das Unternehmen hatte in 1.300 hochwertigen Fahrzeugen ihrer Flotte Ortungssysteme eingebaut und damit die Mieter ohne deren Wissen geortet. Nach Angaben des Unternehmens diente die Übermittlung der Ortungsdaten dazu, Diebstähle aufzuklären. Zusätzlich sollte kontrolliert werden, ob sich der Mieter noch im zulässigen Gebiet befinde, da die Benutzung der Fahrzeuge in verschiedenen Ländern vertraglich ausgeschlossen sei. Neben dem Standort wurden Datum, Zeit und auch die Geschwindigkeit der Fahrzeuge erhoben.
Bei weiteren Vor-Ort-Ermittlungen stellte die Aufsichtsbehörde außerdem fest, dass die Angaben der Mietwagenfirma unvollständig waren. Eine Kontrolle bei einer Firma in Schleswig-Holstein, die im Auftrag des Unternehmens seit 2004 die Fahrzeugortung vornimmt, ergab, dass auch ohne Anlass zusätzlich alle 48 Stunden eine Ortung der Fahrzeuge vorgenommen wurde. Außerdem erfolgte eine automatische Übermittlung der Daten auch, sobald das Fahrzeug in ein Hafengebiet fuhr. Eine solche heimliche Ortung von Mietfahrzeugen und Kontrolle der Mieter stellen einen schweren Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar.
Der Autovermieter kann durch Ortung Bewegungsprofile seiner Kunden erstellen. Mit Hilfe der Technik lässt sich nicht nur rekonstruieren, wer sich wann wo aufgehalten hat, sondern auch, wer zu welchem Zeitpunkt mit welcher Geschwindigkeit gefahren ist. Die Höhe des Bußgeldes wurde zudem maßgeblich davon beeinflusst, dass die Mietwagenfirma dem Datenschutzbeauftragten anfänglich keine vollständigen Auskünfte erteilt und trotz Aufforderung das unzulässige Verhalten zunächst nicht beendet hatte.
Mittlerweile hat das Unternehmen die regelmäßige Ortung alle 48 Stunden ganz abgestellt. Über die Übermittlung der Ortungsdaten in den anderen Fällen werden Mieter jetzt im Voraus informiert. Außerdem müssen sie im Rahmen des Mietvertrags zustimmen. Dadurch wird gewährleistet, dass keine heimlichen Überwachungen stattfinden.
Bekannt wurde der Fall auf Grund von Hinweisen Betroffener. Die DAV-Verkehrsanwälte empfehlen daher, sich im Zweifel bei dem Mietwagenunternehmen zu erkundigen.
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