Rostschäden am Auto: Urteil zu Garantieansprüchen

Garantiearbeiten an Autos müssen am Wohnsitz des Käufers erbracht werden, nicht in der Niederlassung des Herstellers. Dies geht aus einem Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 30. November 2010 (AZ: 5 T 517/10) hervor, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Ein Autofahrer hatte Rostschäden an einer Tür und der Heckklappe seines Autos festgestellt. Das Auto war am 31. Oktober 2000 erstmals zugelassen worden. Der Hersteller gewährte 12 Jahre Garantie gegen das Durchrosten von Karosserieteilen. Der Autobesitzer meldete die Schäden einem an seinem Wohnort ansässigen Vertragshändler. Der Fahrzeughersteller lehnte es jedoch ab, für die Rostschäden Abhilfe zu schaffen.

Der Mann wandte sich an das örtliche Amtsgericht. Der Fahrzeughersteller argumentierte, dass dieses nicht zuständig sei, sondern ein Gericht in Köln, dem Sitz des Herstellers. Darüber hinaus liege keine Voraussetzung für einen Garantieanspruch vor. Der betroffene Autobesitzer legte daraufhin Beschwerde ein. Er war der Auffassung, er könne einen Garantieanspruch bei jedem Vertragshändler des Herstellers geltend machen.

Die Richter des Landgerichts schließlich gaben dem Autobesitzer Recht: Da ein Leistungsort in den Garantiebestimmungen des Herstellers nicht ausdrücklich bestimmt sei, könne der Hersteller dem Eigentümer auch nicht vorschreiben, wo er Garantieansprüche geltend mache. Ein Auto sei zum Gebrauch des Käufers bestimmt. Sein regelmäßiger Standort befinde sich somit beim Käufer. Daher müssten auch Garantieverpflichtungen – sofern nicht anders festgelegt – dort erbracht werden, wo sich das Auto vertragsgemäß befinde, nämlich am Wohnort des Käufers.

Copyright: Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein

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