Normalerweise kann man nach Unfällen auf einen Mietwagen zurückgreifen. Der Unfallverursacher muss zwar die Kosten übernehmen, allerdings gilt: Er darf nur den Normaltarif vereinbaren und keinen teureren Unfallersatztarif. Eine Ausnahme gilt in seltenen Fällen – beispielsweise wenn bei Selbständigen akuter Termindruck die Preisrecherche verhindert. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 20. März 2009 (AZ: 23 O 313/08), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Nach einem Unfall war das Auto der Klägerin schwer beschädigt und nicht mehr fahrtüchtig. Die Schuld an dem Unfall trug der Unfallgegner. Die Klägerin, eine selbständige Versicherungskauffrau, mietete, ohne besondere Erkundigungen oder weitere Angebote einzuholen, noch am selben Tag ein Ersatzfahrzeug. Sie verpasste durch den Unfall einen beruflichen Termin und hatte noch weitere Termine, die sie wahrnehmen musste. Sie wollte die Kosten dafür in Höhe von rund 5.400 Euro ersetzt bekommen. Die Versicherung des Unfallverursachers wollte nur 2.000 Euro zahlen, da es der Klägerin möglich gewesen wäre, bei einem Preisvergleich einen günstigeren Wagen zu mieten.
Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin. Zwar treffe auch das Unfallopfer eine Schadensminderungspflicht, es seien jedoch immer auch die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Da die Klägerin aus beruflichen Gründen schnell auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war, seien ihr die vollständigen Mietwagenkosten zu ersetzen, obwohl sie keine Alternativangebote eingeholt hatte. Sie habe schließlich bereits vereinbarte Termine an verschiedenen Orten wahrnehmen müssen.
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