Wenn beim Be- oder Entladen ein Gegenstand von einem Lkw fällt und dabei ein daneben stehendes Fahrzeug beschädigt wird, so gilt dies nicht als Verkehrsunfall. Macht sich der Lkw-Fahrer davon, gilt dies somit nicht als Fahrerflucht. Über diese Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 16. Juli 2008 (AZ: (290 Cs) 3032 PLs 5850/08 (145/08)) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Beim Beladen eines Transporters auf einem öffentlichen Parkplatz war ein Ladungsteil gegen ein neben dem Lkw parkendes Auto gestoßen. Dabei entstand ein Schaden von etwa 1.100 Euro. Der Fahrer des Transporters soll sich dann unerlaubt vom Unfallort entfernt haben, obwohl er den Schaden bemerkt habe.
Den Vorwurf gegen den Fahrer, den Unfall verursacht und Fahrerflucht begangen zu haben, wies das Amtsgericht Tiergarten zurück. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei diesem Vorfall nicht um einen Verkehrsunfall. Ein Verkehrsunfall sei ein unvorhergesehenes, plötzliches Ereignis, dessen Ursache im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren stehe. Nach Ansicht der Richter fällt ein Schaden mit zwei parkenden Fahrzeugen nicht darunter. Somit bestehe kein hinreichender Tatverdacht, weil die dem Angeschuldigten vorgeworfene Tat nicht strafbar sei.
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