Führerschein-Falle Restalkohol

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In der närrischen Zeit bergen nicht nur abendliche Alkoholkontrollen ein erhebliches Risiko für einige Autofahrer. Auch noch am nächsten Tag kann der Restalkohol eine unliebsame Überraschung bescheren. Schon ein Fahrer, dem ab 0,3 Promille Alkohol im Blut ein Fahrfehler unterläuft oder der sogenannte Ausfallerscheinungen zeigt, kann sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen, warnt Christian Demuth, Verkehrsstrafrechtler aus Düsseldorf. Und das kann erhebliche Konsequenzen haben. Demuth: Kommt der Richter zur Überzeugung, dass der Fahrfehler im nüchternen Zustand nicht passiert wäre, muss sich der Betroffene von seiner Fahrerlaubnis verabschieden.

So endet manch unbedachte Fahrt mit Restalkohol gleich als Straftat. Die Folge: Das Gericht entzieht in der Regel die Fahrerlaubnis und verhängt eine Sperrfrist für die Neuerteilung. Im Normalfall wird einem die Fahrerlaubnis unter dem Strich für mindestens neun Monate vorenthalten.

Wenn bei einem Alkoholpegel von 0,5 bis 1,1 Promille eine sogenannte Ausfallerscheinung nicht festgestellt wird, entgeht der Betroffene einem Strafurteil. Doch auch dann kann es teuer werden. Wer als Ersttäter mit mehr als 0,5 Promille erwischt wird, muss, wenn das nach Inkrafttreten des neuen Bußgeldkataloges ab Anfang Februar 2009 geschieht, mindestens 500 Euro berappen, das Doppelte des bisherigen Satzes. Außerdem steht ihm ein einmonatiges Fahrverbot ins Haus.

Um sich davon zu überzeugen, ob bei einer festgestellten Alkoholkonzentration zwischen 0,3 und 1,1 Promille Ausfallerscheinungen beim Betroffenen vorlagen, stützt sich die Justiz oft auf Notizen und Aufzeichnungen, die von der Polizei anlässlich der Kontrolle gemacht wurden. Häufig wird auch das vom Arzt bei der Blutentnahme ausgefüllte Kontrollblatt – gerne als Torkelbogen bezeichnet – herangezogen.

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