Keine Vorfahrt auf Verteilerfahrbahnen

Auf so genannten Verteilerfahrbahnen, die den Übergang von einer Autobahn auf die andere ermöglichen, gibt es keine Vorfahrtsregeln. Alle Fahrer haben die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung, um einen reibungslosen und unfallfreien Ablauf sicherzustellen. Darüber informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30. November 2006 (AZ: 14 U 10/06).

Zwei Fahrzeuge stießen auf einer so genannten Verteilerfahrbahn zusammen. Das eine Auto fuhr auf der rechten Spur, dessen Fahrer beabsichtigte, auf die linke zu wechseln. Der Fahrer auf der linken Spur wollte auf die rechte wechseln. Als er den Fahrbahnwechsel vollzog, kam es zum Zusammenprall mit dem anderen Wagen. Nach seiner Ansicht war ihm der andere Wagen hinten aufgefahren, als er sich bereits ganz auf der rechten Spur befunden habe und wegen eines Staus habe halten müssen. Nach Ansicht des anderen Fahrers hatte sich das andere Fahrzeug reingequetscht, so dass er nicht mehr ausweichen konnte.

Das OLG bestätigte das Urteil der ersten Instanz, dass jeder der beiden Fahrer die Hälfte des Schadens zu tragen habe. Auf Verteilerfahrbahnen gäbe es keine Vorfahrtsregelung, auch das Reißverschlussverfahren komme nicht in Betracht, da es sich nicht um mehrere Fahrbahnen mit derselben Fahrtrichtung handele. Es gelte hier das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung. Einen schuldhaften Verstoß gegen diese Regel konnten die Richter bei beiden Fahrern nicht erkennen.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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