Vorsicht auf Privatparkplätzen

Wer mit seinem Pkw auf einen privaten Parkplatz rangiert, darf nicht auf ein gefahrloses Befahren vertrauen. Er kann daher vom Eigentümer des Parkplatzes in der Regel keinen Schadensersatz verlangen, wenn er sein Fahrzeug beispielsweise an einer Metallabsperrung beschädigt. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 29. September 2008 (AZ: 33 S 70/08) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Der Kläger wollte vor einem Restaurant mit seinem Auto rückwärts in eine Parkbucht stoßen. Um sich das Rangieren zu erleichtern, fuhr er erst vorwärts auf einen gegenüberliegenden Mitarbeiterparkplatz eines städtischen Betriebes. An diesem war nicht nur das Schild nur für Betriebsangehörige, sondern auch ein metallener Parkplatzwächter angebracht. Obwohl dieser umgelegt und deshalb nur 13 cm hoch war, machte der Unterboden des Autos unliebsame Bekanntschaft mit ihm. Folge: Ein Schaden von rund 2.500 Euro, den der Kläger von der Stadt ersetzt haben wollte.

Mit diesem Anliegen hatte er jedoch keinen Erfolg. Das Gericht war der Auffassung, dass eine besondere Verkehrssicherungspflicht der Beklagten für diesen Parkplatz nicht bestand. Aufgrund des für jedermann sichtbaren Hinweisschildes habe die Stadt nämlich zum Ausdruck gebracht, dass die Benutzung durch die Allgemeinheit nicht gestattet war. Auch wenn sich das Verbot ausdrücklich nur auf das Parken bezog, habe der Kläger nicht annehmen dürfen, dass die Stellfläche zum Rangieren freigegeben war. Wer einen Privatparkplatz befahre, müsse damit rechnen, dass Vorrichtungen installiert sind, die Unbefugte von der Benutzung der Parkfläche abhalten sollen.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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