Wem das Fahrzeug bei einer Probefahrt gestohlen wird, hat Anspruch auf Schadensersatz gegen seine Teilkaskoversicherung. Die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weisen auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 2008 (AZ: 9 U 188/07) hin, nach dem der Eigentümer eines Motorrads Schadensersatz bekam, dessen Motorrad bei der Probefahrt entwendet worden war.
Der Kläger wollte sein gut ein Jahr altes Motorrad verkaufen. Auf sein Inserat hin meldete sich ein Interessent. Zur vereinbarten Probefahrt erschien dieser mit seinem eigenen, älteren Motorrad. Vor Fahrtantritt ließ sich der Eigentümer nicht den Ausweis des Mannes zeigen, die Fahrzeugpapiere behielt er allerdings bei sich. Von der Probefahrt kehrte der Interessent nicht zurück. Später stellte sich heraus, dass er das von ihm zurückgelassene Motorrad als Bastlerfahrzeug für lediglich 600 Euro gekauft, aber nicht umgemeldet hatte. Als der Kläger den Schaden in Höhe von über 10.000 Euro von seiner Teilkaskoversicherung ersetzt haben wollte, weigerte die sich. Sie war der Meinung, dass er Opfer eines – nicht versicherten – Betruges geworden wäre. Außerdem hätte er ein solch hochwertiges Motorrad nicht einfach so einem Fremden zur Probefahrt überlassen dürfen.
Das Gericht gab jedoch dem Kläger Recht. Es handele sich hier um eine versicherte Entwendung. Der Interessent habe sich nur in der Gegend, wo der Kläger wohnt, bei der Probefahrt bewegen sollen. Auch habe der Kläger die Papiere nicht mit übergeben. Er habe sich zwar sorgfaltswidrig verhalten, da er sich keinen Ausweis habe zeigen lassen, dies sei jedoch nicht so schwerwiegend. Da der Interessent sein Motorrad zurück gelassen hatte, habe er annehmen können, notfalls den Käufer auch über das Nummernschild ermitteln zu können. Er habe annehmen dürfen, dass es einen gewissen Wert darstelle.
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