Bei einem Unfall muss die Kfz-Versicherung teures und ungewöhnliches Gepäck eines Beifahrers häufig nicht ersetzen. Anders ist das bei Gegenständen, die man üblicherweise dabei hat. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg vom 24. Juli 2008 (AZ – 32 S 39/08) hervor, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Die Pkw-Eigentümerin war in einem VW-Golf gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten auf dem Weg in die Weihnachtsfeiertage. Mit an Bord war das Cello der Schwiegermutter in spe. Bei einem von der Golffahrerin selbst verschuldeten Unfall wurde das Cello samt Etui zerstört. Schaden: rund 3.300 Euro. Zum Glück hatte die Schwiegermutter eine Musikinstrumentenversicherung abgeschlossen. Diese erstattete den Betrag und wollte ihn sich von der Kfz-Haftpflicht wieder holen. Die aber verweigerte unter Hinweis auf ihre Versicherungsbedingungen die Zahlung.
Zu Recht, wie die Coburger Richter befanden. Denn für in dem versicherten Auto mitgeführte Sachen müsse die Kfz-Haftpflicht regelmäßig nicht zahlen. Anders liege es zum einen dann, wenn Beifahrer Gegenstände dabei haben, die sie üblicherweise mit sich führen. Das sei aber hier nicht der Fall, weil der Lebensgefährte das Cello gerade nicht gewöhnlich bei sich habe. Zum anderen müsse die Haftpflicht dann eintreten, wenn die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung diene und es sich um einen Gegenstand des persönlichen Gebrauchs handele. Weil aber die Fahrerin nicht als bloße Chauffeurin unterwegs gewesen sei, sondern auch selbst zur Schwiegermutter wollte, habe keine Personenbeförderung in diesem Sinn vorgelegen.
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