Auch für ein Luxusmotorrad kann der Geschädigte Nutzungsausfall verlangen. Dies ist selbst dann möglich, wenn er neben dem Motorrad noch einen Pkw besitzt. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. März 2008 (AZ: 1 U 198/07) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
Der Kläger fuhr ein Motorrad der Luxusklasse (Harley Davidson), welches bei einem Unfall schwer beschädigt wurde. Wegen der langen Reparatur verlangte er einen Nutzungsausfall für 78 Tage zu je 66 Euro. Er begründete dies damit, dass er das Motorrad nicht nur für reine Freizeitfahrten verwende, sondern – je nach Witterung – damit unter anderem auch zur Arbeit fahre. Die gegnerische Versicherung verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Kläger habe auch ein Auto, was er benutzen könne.
Das Gericht gab dem Kläger grundsätzlich Recht. Zwar habe er ein zweites Fahrzeug, was er benutzen könne, doch habe er das Motorrad nicht lediglich für Spaßfahrten benutzt. Bei Pkws stehe außer Frage, dass man wegen des Verlusts der Mobilität Nutzungsausfall verlangen könne. Entsprechendes müsse auch bei einem Motorrad gelten. Dass es sich um ein Luxusmotorrad der Marke Harley Davidson handele, sei irrelevant. Da bei Pkws nicht nach Marke und Typ unterschieden werde, müssten auch Motorräder gleich behandelt werden. Das Auto könne den Gebrauchsvorteil des Motorrads nicht ersetzen. Allerdings sei der Zeitraum von 78 Tagen um ein Drittel zu kürzen, da er – witterungsbedingt – üblicherweise das Motorrad nicht an allen Tagen hätte nutzen können. Der Tagessatz von 66 Euro sei angemessen.
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