Kollidiert ein Radfahrer wegen eines geplatzten Reifens mit einem unerlaubt auf dem Gehweg abgestellten Motorroller, muss der Halter des Rollers nicht haften. Über dieses Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Juli 2007 (AZ: 8 O 2722/07) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Ein Radfahrer fuhr auf einem Radweg, als der Vorderreifen des Rades platzte. Der Fahrer schlingerte, kam vom Radweg ab und prallte gegen eine Straßenlaterne. Nach seiner Aussage hatte er dem auf dem Gehweg geparkten Motorroller ausweichen wollen und ihn dabei geschrammt. Die Klage des Radfahrers auf Schmerzensgeld und Ersatz des Schadens wies das Gericht zurück.
In der Tat gehe auch von einem geparkten Fahrzeug eine so genannte Betriebsgefahr aus, also die Gefahr, die der Betrieb eines Fahrzeugs immer mit sich bringt. Entscheidend sei jedoch, ob dieses Fahrzeug die einzige oder nur eine Ursache für den Schaden sei. Auslöser sei hier jedoch einzig der geplatzte Reifen gewesen. Der Motorroller sei zwar verbotswidrig auf dem Gehweg abgestellt worden. Das grundsätzliche Verbot, auf Gehwegen zu parken, diene jedoch ausschließlich dem Schutz der Fußgänger. Man würde den Schutzzweck überdehnen, erweiterte man diesen auch auf Radfahrer, die die Kontrolle über ihr Rad verlören und versehentlich vom Radweg abkämen.
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