Wird ein Pkw gestohlen, in dessen Kofferraum der Besitzer Schlüssel und Fahrzeugpapiere versteckt hat, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Versicherung nicht zahlen muss. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 11. März 2005 (Az: 20 U 226/04) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Eine Frau hatte ihren Pkw auf einem Parkplatz abgestellt, um Einkäufe zu erledigen. Während ihrer Abwesenheit wurde das Fahrzeug gestohlen. Die zuständige Versicherung erklärte, nicht zahlen zu müssen, da die Besitzerin Ersatzschlüssel und die Fahrzeugpapiere im Kofferraum versteckt hatte. Dagegen klagte die Frau.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts in der ersten Instanz kam das OLG Hamm zu der Auffassung, dass die Versicherung zahlen müsse. Sie habe nicht nachweisen können, dass das Zurücklassen von Papieren und Schlüssel die Ursache für den Diebstahl war. Dies wäre dann der Fall, wenn der Dieb vor der Tat die Papiere im Wagen hätte sehen können. Im vorliegenden Falle spräche jedoch nichts dafür. Für im Fahrzeug zurückgelassene Schlüssel gelte, dass sie nur dann ursächlich seien für den Versicherungsfall – also in diesem Fall den Diebstahl – wenn sie vom Täter verwendet wurden, um das Fahrzeug zu stehlen.
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