Kann bei einem Autounfall nicht eindeutig geklärt werden, welcher Fahrer den Unfall verschuldet hat, wird die Haftung anteilig auf die Unfallgegner verteilt. Für die Haftungsquote wird die von den beteiligten Fahrzeugen jeweils ausgehende so genannte Betriebsgefahr zugrunde gelegt. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts Weiden vom 16. November 2007 (Az: 1 C 489/07) verweisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Ein Pkw-Fahrer wollte auf der Autobahn ein Lkw-Gespann überholen. Während des Überholvorgangs kam es zu einer Kollision. Über die Ursache für den Unfall konnte keine Klarheit erzielt werden. Der Autofahrer legte dar, der Hänger des Lkw sei gegen seinen Pkw gestoßen. Der Fahrer des Lastzugs dagegen sagte aus, der Fahrer des Wagens sei auf die rechte Spur geraten und dort mit dem Hänger zusammengestoßen. Auch die Anhörung von Zeugen und ein unfallanalytisches Gutachten konnten den Sachverhalt nicht klären.
Das Amtsgerichts entschied auf eine Haftungsverteilung, wobei der Lkw-Fahrer 70 Prozent der Kosten tragen musste. Da die Schuldfrage nicht beantwortet werden konnte, wog das Gericht ab, von welchem Fahrzeug eine höhere Betriebsgefahr ausging. Das ist die Gefahr, die der Betrieb eines Gegenstands, sei es eine Maschine oder ein Fahrzeug, grundsätzlich immer mit sich bringt. Von einem Gespann, das länger, schwerer und instabiler sei als ein Pkw – der allerdings schneller sei – ginge eine größere Gefahr aus, urteilte das Gericht.
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