Reparaturkostengarantie: Auch bei Überschreitung des Wartungsintervalls gültig

Karlsruhe/Berlin (DAV). Wird für ein Fahrzeug die Garantie dafür übernommen, Reparaturkosten zu erstatten, müssen diese auch bezahlt werden. Eine Klausel, nach der diese Garantie erlischt, wenn der Autokäufer nicht regelmäßige Inspektionen durchführt, ist unwirksam. Über dieses, für Autokäufer wichtige Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2007 (AZ: – VIII ZR 251/06 -) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Beklagte gewährte dem Käufer eine Reparaturkostengarantie für ein Fahrzeug, das er gebraucht bei einem Händler gekauft hatte. Nach dem von der Beklagten verwendeten Formularvertrag hatte der Käufer Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nach den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Richtlinien vornehmen zu lassen. Die Garantiebedingungen der Beklagten sahen vor, dass sie von ihrer Leistungspflicht befreit ist, wenn der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Anfang 2004 wurde ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwelle des Fahrzeugs festgestellt, das der Kläger reparieren ließ. Das nach den Herstellerrichtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km hatte der Kläger zu dieser Zeit um 827 km überschritten. Der Käufer klagte darauf, die Verpflichtung der Beklagten als Garantiegeberin zur Übernahme der Reparaturkosten festzustellen.

Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung der Bundesrichter ist die Klausel zur Befreiung der Beklagten von ihrer Leistungspflicht unwirksam. Sie benachteilige den Käufer unangemessen. Sie schließe die Leistungspflicht der Beklagten ohne Rücksicht darauf aus, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls ursächlich für den eingetretenen Schaden war. Die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht auf der fehlenden Inspektion beruht, könne auf den Kunden übertragen werden. Dadurch könne der Gefahr einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme wirksam begegnet werden.

©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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