Ein Freizeitradfahrer, der im innerstädtischen Verkehr ein nicht für den Sporteinsatz gedachtes Fahrrad benutzt, muss keinen Schutzhelm tragen. Eine solche Pflicht könne aber für Sportrennradfahrer gelten. Auf dieses Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2007 (Az.: I-1 U 278/06) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Der Entscheidung lag die Klage eines Dormagener Radfahrers zu Grunde, der auf einem Radweg in Neuss eine Vollbremsung machen musste, um nicht mit der beklagten Fußgängerin zusammenzustoßen, die auf dem Radweg ging. Bei der Vollbremsung blockierte das Vorderrad, der nicht durch einen Helm geschützte Kläger kippte mit dem Fahrrad vornüber und verletzte sich dabei erheblich.
Dem Kläger sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Mitverschulden anzurechnen, urteilten die Richter. Die Frage, ob Radfahrer einen Schutzhelm tragen müssen, könne nur differenziert beantwortet werden. Im Hinblick auf die völlig unterschiedlichen Fahrweisen und die damit einhergehenden Gefahren und Risiken müsse man eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Radfahrergruppen vornehmen. Zu berücksichtigen sei dabei auch die Verkehrssituation (Radweg oder Straße, innerörtlicher oder außerörtlicher Verkehr). Dem herkömmlichen Freizeitradfahrer, der sein Gefährt als normales Fortbewegungsmittel ohne sportliche Ambitionen einsetzt, könne nicht ohne Weiteres abverlangt werden, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Schutzhelm zu tragen.
In dieser Gruppe sei das Unfallrisiko und das Ausmaß der Eigengefährdung deutlich geringer als bei Rennradfahrern, bei denen auch die Akzeptanz und Bereitschaft, einen Schutzhelm zu tragen, größer sei. Da der Kläger ein gewöhnliches Tourenfahrrad benutzte, mit dem er auf einem innerörtlichen Radweg mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h fuhr, gehöre er zu der Gruppe von Radfahrern, die keinen Schutzhelm tragen müssten.
©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein