Bei einem Marderbiss muss die Versicherung nicht nur die Kosten für den Austausch der Schläuche und Kabel tragen, sondern auch für die mit den Kabeln untrennbar verbunden Bauteile. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts Zittau vom 28. Februar 2006 (AZ 5 C 545/05) weisen die Verkehrsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Bei dem Auto des Klägers wurden durch Marderbiss drei Kabel zerstört, die untrennbar mit zwei Lambdasonden bzw. dem Positionsgeber verbunden sind. Die Reparatur mit dem Austausch auch dieser Bauteile kostete 702,98 Euro. Die Versicherung wollte den Schaden in diesem Umfang nicht zahlen, da ausschließlich die Kabel, nicht jedoch die Sonden und der Positionsgeber beschädigt worden wären. Dabei handele es sich um nicht versicherte Folgeschäden.
Der Kläger bekam sein Geld. Der Amtsrichter entschied, dass der Schaden auch der anderen Bauteile zu begleichen seien, wenn diese – wie hier – untrennbar mit den Kabeln verbunden seien. Schließlich brauche sich ein Versicherungsnehmer auch nicht darauf verweisen zu lassen, dass links und rechts eines Loches in einem Kühlwasserschlauch dieser noch in Ordnung sei. Alles, was sich als einziges Bauteil darstellt, sei versichert. Ein so genannter nicht versicherter Folgeschaden läge dann vor, wenn aufgrund eines Marderbisses es etwa zu einer Motorerhitzung infolge eines nicht korrekt arbeitenden Temperaturfühlers komme.
©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein